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Satzung

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§ 1 und 2 der Satzung des DRK Kreisverbandes Gransee e.V. (gültig seit 17.6.2015)

 

§ 1 Selbstverständnis

(1)  Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

-  Menschlichkeit

-  Unparteilichkeit

-  Neutralität

-  Unabhängigkeit

-  Freiwilligkeit

-  Einheit

-  Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V.  sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. ist Mitgliedsverband des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. Der Kreisverband Gransee e.V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet Stadt Fürstenberg/Havel mit Orts- teilen, Amt Gransee und Gemeinden, Zehdenick mit Ortsteilen sowie Gemeinde Löwenberger Land.

(4) Als Mitglied des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. wirbt für seine Auf- gaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gransee e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:

Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

 · die Vorbereitung der Blutspende und Betreuung der Blutspender

· Durchführung von Lehrgängen in Erster Hilfe, Erste-Hilfe-Training

 

Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· das Jugendrotkreuz mit den dazu gehörigen Aktivitäten, wie die Vermittlung von Kenntnissen der Ersten Hilfe sowie die Durchführung von Übungen und Wettbewerben im Bereich Sanität, Rotkreuzgeschichte, Sport und Spiel

· Betreibung von ambulanten Diensten der Altenpflege, wie z.B. Pflegedienst

· Betreibung von Seniorenbegegnungsstätten

· Betrieb einer Jugendfreizeitstätte

Die Förderung der Erziehung, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Tageseinrichtung für benachteiligte Kinder

Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz – Landesverband Brandenburg e.V.

· Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene; Förderung des Suchdienstes für Vermisste die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und andren Notsituationen

· Betreibung von Kreisauskunftsbüros des Suchdienstes

Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Breitenausbildung der Bevölkerung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen

· Sanitätsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen

Die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Mitwirkung im Katastrophenschutz der Landkreise und kreisfreien Städte

·  Bereitstellung Hilfsmittel

Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

·  Schwangerenberatung- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Kurvermittlung

·  Frühe Hilfen – Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz, wie z.B. Zusammentragen von Angeboten für Familien mit Kindern bis 3 Jahren

Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

(für den genannten Personenkreis laut AO § 53 Nr. 1)

· Betreibung von Wohnstätten

· betreutes Wohnen

· ambulante Betreuung und Begleitung

· Freizeitangebot

· Behindertenfahrdienst, Krankenfahrten

Unterstützung von Personen, deren Bezüge nicht höher als Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches SGB, die durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

· Kleiderkammer

(3) Das Deutsches Rotes Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK- Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

· die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

· die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

· die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

· die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

 

 

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